Ad-hoc-Mit­tei­lung - Vor­stand der Neon Equi­ty AG plant Kapi­tal­erhö­hung aus Gesell­schafts­mit-teln um 10 Pro­zent und die Aus­ga­be von Gra­tis­ak­ti­en

Ver­öf­fent­li­chung einer Insi­der­infor­ma­ti­on nach Arti­kel 17 der Ver­ord­nung (EU) Nr. 596/2014

DIE IN DIE­SEM DOKU­MENT ENT­HAL­TE­NEN INFOR­MA­TIO­NEN SIND NICHT ZUR VOLL­STÄN­DI­GEN ODER TEIL­WEI­SEN VER­ÖF­FENT­LI-CHUNG ODER WEI­TER­LEI­TUNG IN, INNER­HALB VON ODER AUS DEN VER­EI­NIG­TEN STAA­TEN VON AME­RI­KA ODER ANDE­REN LÄN­DERN BESTIMMT, WO EINE SOL­CHE VER­ÖF­FENT­LI­CHUNG ODER WEI­TER-GABE EINE VER­LET­ZUNG DER RELE­VAN­TEN RECHT­LI­CHEN BESTIM-MUN­GEN DES JEWEI­LI­GEN LAN­DES DAR­STEL­LEN WÜR­DEN.

Frank­furt am Main, 28. März 2023 - 18:56 Uhr- Der Vor­stand der Neon Equi­ty AG (ISIN DE000A3DW408 – NEON“) hat heu­te – vor­be­halt­lich der Zustim­mung des Auf­sichts­rats – beschlos­sen, der für den 10. Mai 2023 geplan­ten ordent­li­chen Haupt­ver­samm­lung die Beschluss­fas­sung über eine Kapi­tal­erhö­hung aus Gesell­schafts­mit­teln von EUR 40.050.100,00 um EUR 4.005.010,00 auf EUR 44.055.110,00 durch Umwand­lung der Gewinn­rück-lage in Grund­ka­pi­tal vor­zu­schla­gen. Hier­zu hat der Vor­stand bei der Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses den ent­spre­chen­den Betrag aus dem Jah­res­über­schuss den Gewinn­rück­la­gen zuge­wie­sen. Die Kapi­tal­erhö­hung soll durch Aus­ga­be von 4.005.010 neu­en, auf den Namen lau­ten­den Stück­ak­ti­en mit einem rech­ne­ri­schen Anteil am Grund­ka­pi­tal von EUR 1,00 je Aktie durch­ge­führt, sodass auf je zehn alte Akti­en eine neue Aktie aus­ge­ge­ben wird (sog. Gra­tis­ak­ti­en). Die neu­en Ak-tien sol­len ab dem 1. Janu­ar 2023 gewinn­be­rech­tigt sein.
Die Tages­ord­nung der Haupt­ver­samm­lung 2023 mit den Beschluss­vor­schlä­gen der Ver­wal­tung wird vor­aus­sicht­lich am 3. April 2023 im Bun­des­an­zei­ger ver­öf­fent­licht.

Dis­clai­mer:

Die­se Ver­öf­fent­li­chung stellt kein Ange­bot dar. Ins­be­son­de­re stellt sie weder ein öffent­li­ches Ange­bot zum Ver­kauf noch ein Ange­bot oder eine Auf­for­de­rung zum Erwerb, Kauf oder zur Zeich­nung von Schuld­ver­schrei­bun­gen, Akti­en oder sons­ti­gen Wert­pa­pie­ren dar.
Ein öffent­li­ches Ange­bot der in die­ser Ver­öf­fent­li­chung erwähn­ten Wert­pa­pie­re fin­det nicht statt, weder in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land noch in ande­ren Juris­dik­tio­nen. Ins­be­son­de­re fin­den weder ein öffent­li­ches Ange­bot noch eine Auf­for­de­rung zur Abga­be eines Ange­bots zum Kauf von Wert­pa­pie­ren in den Ver­ei­nig­ten Staa­ten von Ame­ri­ka, Japan, Kana­da, Neu­see­land oder Aus­tra­li­en statt.
Es wird kein Wert­pa­pier­pro­spekt im Zusam­men­hang mit der Emis­si­on der in die­ser Ver­öf­fent­li­chung erwähn­ten Wert­pa­pie­re erstellt. Die Wert­pa­pie­re dür­fen daher weder öffent­lich noch sonst in einer Art und Wei­se im In- oder Aus­land ange­bo­ten wer­den, die eine Pflicht begrün­den wür­de, einen Wert­pa­pier­pro­spekt oder ein ver­gleich­ba­res Ange­bots­do­ku­ment zu erstel­len.
Die in die­ser Ver­öf­fent­li­chung erwähn­ten Wert­pa­pie­re sind und wer­den weder gemäß dem United Sta­tes Secu­ri­ties Act von 1933 (der Secu­ri­ties Act“) noch nach dem Wert­pa­pier­recht von Ein­zel­staa­ten der Ver­ei­nig­ten Staa­ten von Ame­ri­ka regis­triert und dür­fen in die sowie inner­halb der Ver­ei­nig­ten Staa­ten von Ame­ri­ka oder an oder für Rech­nung oder zuguns­ten einer U.S.-Person (wie in Regu­la­ti­on S unter dem Secu­ri­ties Act defi­niert) weder ange­bo­ten noch aus­ge­übt, ver­kauft, ver­pfän­det, über­tra­gen oder dort­hin gelie­fert wer­den (weder direkt noch indi­rekt), es sei denn, dies erfolgt nach einer ent­spre­chen­den Regis­trie­rung oder auf­grund einer Aus­nah­me bzw. Befrei­ung von den Regis­trie­rungs­er­for­der­nis­sen des Secu­ri­ties Act oder in einer nicht den Regis­trie­rungs­er­for­der­nis­sen des Secu­ri­ties Act unter­lie­gen­den Trans­ak­ti­on und in jedem Fall im Ein­klang mit gel­ten­dem Wert­pa­pier­recht der jewei­li­gen Ein­zel­staa­ten der Ver­ei­nig­ten Staa­ten von Ame­ri­ka.
Die­se Ver­öf­fent­li­chung kann in die Zukunft gerich­te­te Aus­sa­gen ent­hal­ten. In die Zukunft gerich­te­te Aus­sa­gen sind alle Aus­sa­gen, die sich nicht auf his­to­ri­sche Tat­sa­chen oder Ereig­nis­se bezie­hen. Dies gilt ins­be­son­de­re für Anga­ben über die Absich­ten, Über­zeu­gun­gen oder gegen­wär­ti­gen Erwar­tun­gen der Gesell­schaft in Bezug auf ihre zukünf­ti­ge finan­zi­el­le Ertrags­fä­hig­keit, Plä­ne, Liqui­di­tät, Aus­sich-ten, Wachs­tum, Stra­te­gie und Pro­fi­ta­bi­li­tät sowie die wirt­schaft­li­chen Rah­men­be-din­gun­gen, denen die Gesell­schaft aus­ge­setzt ist. Die in die Zukunft gerich­te­ten Aus­sa­gen beru­hen auf gegen­wär­ti­gen, nach bes­tem Wis­sen vor­ge­nom­me­nen Ein-schät­zun­gen und Annah­men der Gesell­schaft. Sol­che in die Zukunft gerich­te­ten Aus­sa­gen unter­lie­gen jedoch Risi­ken und Unge­wiss­hei­ten, da sie sich auf zukünf­ti­ge Ereig­nis­se bezie­hen und auf Annah­men basie­ren, die gege­be­nen­falls in der

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