Neon Equi­ty AG: Bevor­ste­hen­des Bör­sen­de­büt und öffent­li­ches Ange­bot

DIE IN DIE­SEM DOKU­MENT ENT­HAL­TE­NEN INFOR­MA­TIO­NEN SIND NICHT ZUR VOLL­STÄN­DI­GEN ODER TEIL­WEI­SEN VER­ÖF­FENT­LI­CHUNG ODER WEI­TER­LEI­TUNG IN, INNER­HALB VON ODER AUS DEN VER­EI­NIG­TEN STAA­TEN VON AME­RI­KA ODER ANDE­REN LÄN­DERN BESTIMMT, WO EINE SOL­CHE VER­ÖF­FENT­LI­CHUNG ODER WEI­TER­GA­BE EINE VER­LET­ZUNG DER RELE­VAN­TEN RECHT­LI­CHEN BESTIM­MUN­GEN DES JEWEI­LI­GEN LAN­DES DAR­STEL­LEN WÜR­DEN.

Frank­furt am Main, 09. Janu­ar 2023 – Die Neon Equi­ty AG (“NEON”, ISIN DE000A3DW408) (vor­mals: TO-Hol­ding GmbH) steht vor ihrem Bör­sen­de­büt im Frei­ver­kehr der Bör­se Düs­sel­dorf im Han­dels­seg­ment Pri­mär­markt. Vor­aus­sicht­lich am 13. Janu­ar 2023 sol­len sämt­li­che 40.050.100 bestehen­den, auf den Namen lau­ten­den Stamm­ak­ti­en ohne Nenn­be­trag (Stück­ak­ti­en) der NEON in den Frei­ver­kehr der Bör­se Düs­sel­dorf ein­be­zo­gen wer­den. Im Anschluss dar­an sol­len die NEON-Akti­en zeit­nah auch auf XETRA, der elek­tro­ni­schen Han­dels­platt­form der Deut­sche Bör­se AG, gelis­tet wer­den und dort han­del­bar sein; in die­sem Zusam­men­hang ist zudem eine Ein­be­zie­hung der NEON-Akti­en in das Frei­ver­kehrs­seg­ment Quo­ta­ti­on Board der Frank­fur­ter Wert­pa­pier­bör­se vor­ge­se­hen.

Anläss­lich des Bör­sen­de­büts wird die Haupt­ak­tio­nä­rin der NEON, die TO Hol­ding 1 GmbH, bis zu 10.000 NEON-Akti­en aus ihrem Bestand öffent­lich anbie­ten. Das öffent­li­che Ange­bot wird über die Bör­se abge­wi­ckelt und erfolgt aus­schließ­lich in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Kauf­auf­trä­ge von Inter­es­sen­ten kön­nen über jede an der Bör­se Düs­sel­dorf zuge­las­se­ne Bank erteilt wer­den. Das öffent­li­che Ange­bot erfolgt aus­schließ­lich am Tag der Erst­no­tiz; der Ange­bots­zeit­raum beginnt dem­nach vor­aus­sicht­lich am 13. Janu­ar 2023 um 8:00 Uhr (MEZ) und endet am sel­ben Tage um 22:00 Uhr (MEZ).

Der kon­kre­te Kauf­preis für die im Rah­men des öffent­li­chen Ange­bots ange­bo­te­nen Akti­en steht noch nicht fest, weil das Ange­bot über die Bör­se erfolgt. Bei einem Akti­en­er­werb über eine Wert­pa­pier­bör­se ent­spricht der Ange­bots­preis dem jewei­li­gen Bör­sen­preis im Sin­ne des § 24 BörsG, der sich nach Ange­bot und Nach­fra­ge rich­tet. Der mit der Preis­fest­stel­lung beauf­trag­te Skon­tro­füh­rer stellt auf Basis der Order­buch­la­ge fort­lau­fend An- und Ver­kaufs­prei­se ent­spre­chend Ange­bot und Nach­fra­ge unter Beach­tung der jeweils gel­ten­den Regu­la­ri­en der Bör­se Düs­sel­dorf. Die Bekannt­ga­be der An- und Ver­kaufs­prei­se erfolgt über die Bör­se Düs­sel­dorf und über elek­tro­ni­sche Medi­en wie Bloom­berg. Die Anle­ger sind gehal­ten, sich über etwa­ige zusätz­lich zum Bör­sen­preis anfal­len­de Trans­ak­ti­ons­kos­ten und -gebüh­ren (wie etwa die übli­chen Bank­pro­vi­sio­nen und Ent­gel­te) selbst zu infor­mie­ren, ins­be­son­de­re über ihre Depot­bank.

Ein Erwerb der Akti­en im Rah­men des öffent­li­chen Ange­bots erfolgt gemäß den Bedin­gun­gen für die Geschäf­te an der Bör­se Düs­sel­dorf, den Geschäfts­be­din­gun­gen für den Frei­ver­kehr an der Bör­se Düs­sel­dorf sowie gemäß den den Han­del betref­fen­den Vor­schrif­ten der Bör­sen­ord­nung, ein­schließ­lich der von der Geschäfts­füh­rung der Bör­se Düs­sel­dorf erlas­se­nen Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen. Die Lie­fe­rung der Akti­en erfolgt gegen Zah­lung des Kauf­prei­ses durch Gut­schrift in den jewei­li­gen Wert­pa­pier­de­pots der Anle­ger, übli­cher­wei­se inner­halb von zwei Bank­ar­beits­ta­gen.

Der für das öffent­li­che Ange­bot maß­geb­li­che Wert­pa­pier­pro­spekt ist am 09. Janu­ar 2023 auf der Inter­net­sei­te der NEON (www​.neon​-equi​ty​.com) in der Rubrik Inves­tor Rela­ti­ons” ver­öf­fent­licht wor­den. In die­sem Zusam­men­hang sind die nach­ste­hend unter Dis­clai­mer“ auf­ge­führ­ten Hin­wei­se zu beach­ten.

Dis­clai­mer

Maß­geb­lich für das in die­ser Ver­öf­fent­li­chung genann­te öffent­li­che Ange­bot ist der von der Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (BaFin) am 09. Janu­ar 2023 gebil­lig­te und auf der Inter­net­sei­te der Neon Equi­ty AG (www​.neon​-equi​ty​.com) in der Rubrik Inves­tor Rela­ti­ons” ver­öf­fent­lich­te Wert­pa­pier­pro­spekt. Allein der Wert­pa­pier­pro­spekt ent­hält die nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen für Anle­ger.

Inves­to­ren wird emp­foh­len, den von der Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (BaFin) auf Voll­stän­dig­keit, Kohä­renz und Ver­ständ­lich­keit geprüf­ten Wert­pa­pier­pro­spekt, wie er seit dem 09. Janu­ar 2023 auf der Inter­net­sei­te der Neon Equi­ty AG (www​.neon​-equi​ty​.com) in der Rubrik Inves­tor Rela­ti­ons” abruf­bar ist, auf­merk­sam zu lesen, bevor sie sich ent­schei­den, Akti­en der Neon Equi­ty AG zu erwer­ben oder zu ver­äu­ßern, um die poten­zi­el­len Risi­ken und Chan­cen der Anla­ge­ent­schei­dung voll­ends zu ver­ste­hen, und eine Anla­ge­ent­schei­dung nur unter Her­an­zie­hung aller ver­füg­ba­ren Infor­ma­tio­nen über die Gesell­schaft nach Kon­sul­ta­ti­on mit den eige­nen Rechts­an­wäl­ten, Steu­er- und/​oder Finanz­be­ra­tern zu tref­fen. Es wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass eine Bil­li­gung des Pro­spekts durch die BaFin nicht als Befür­wor­tung der betref­fen­den Wert­pa­pie­re zu ver­ste­hen ist.

Ein öffent­li­ches Ange­bot der in die­ser Ver­öf­fent­li­chung erwähn­ten Wert­pa­pie­re fin­det aus­schließ­lich auf Basis und nach Maß­ga­be des Wert­pa­pier­pro­spekts und nur in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land statt. Ins­be­son­de­re fin­den weder ein öffent­li­ches Ange­bot noch eine Auf­for­de­rung zur Abga­be eines Ange­bots zum Kauf von Wert­pa­pie­ren in den Ver­ei­nig­ten Staa­ten von Ame­ri­ka, Japan, Kana­da, Neu­see­land oder Aus­tra­li­en statt.

Die in die­ser Ver­öf­fent­li­chung erwähn­ten Wert­pa­pie­re sind und wer­den ins­be­son­de­re weder gemäß dem United Sta­tes Secu­ri­ties Act von 1933 (der Secu­ri­ties Act”) noch nach dem Wert­pa­pier­recht von Ein­zel­staa­ten der Ver­ei­nig­ten Staa­ten von Ame­ri­ka regis­triert und dür­fen in die sowie inner­halb der Ver­ei­nig­ten Staa­ten von Ame­ri­ka oder an oder für Rech­nung oder zuguns­ten einer U.S.-Person (wie in Regu­la­ti­on S unter dem Secu­ri­ties Act defi­niert) weder ange­bo­ten noch ver­kauft, ver­pfän­det, über­tra­gen oder dort­hin gelie­fert wer­den (weder direkt noch indi­rekt), es sei denn, dies erfolgt nach einer ent­spre­chen­den Regis­trie­rung oder auf­grund einer Aus­nah­me bzw. Befrei­ung von den Regis­trie­rungs­er­for­der­nis­sen des Secu­ri­ties Act oder in einer nicht den Regis­trie­rungs­er­for­der­nis­sen des Secu­ri­ties Act unter­lie­gen­den Trans­ak­ti­on und in jedem Fall im Ein­klang mit gel­ten­dem Wert­pa­pier­recht der jewei­li­gen Ein­zel­staa­ten der Ver­ei­nig­ten Staa­ten von Ame­ri­ka.

Die­se Ver­öf­fent­li­chung kann in die Zukunft gerich­te­te Aus­sa­gen ent­hal­ten. In die Zukunft gerich­te­te Aus­sa­gen sind alle Aus­sa­gen, die sich nicht auf his­to­ri­sche Tat­sa­chen oder Ereig­nis­se bezie­hen. Dies gilt ins­be­son­de­re für Anga­ben über die Absich­ten, Über­zeu­gun­gen oder gegen­wär­ti­gen Erwar­tun­gen der Gesell­schaft in Bezug auf ihre zukünf­ti­ge finan­zi­el­le Ertrags­fä­hig­keit, Plä­ne, Liqui­di­tät, Aus­sich­ten, Wachs­tum, Stra­te­gie und Pro­fi­ta­bi­li­tät sowie die wirt­schaft­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen, denen die Gesell­schaft aus­ge­setzt ist. Die in die Zukunft gerich­te­ten Aus­sa­gen beru­hen auf gegen­wär­ti­gen, nach bes­tem Wis­sen vor­ge­nom­me­nen Ein­schät­zun­gen und Annah­men der Gesell­schaft. Sol­che in die Zukunft gerich­te­ten Aus­sa­gen unter­lie­gen jedoch Risi­ken und Unge­wiss­hei­ten, da sie sich auf zukünf­ti­ge Ereig­nis­se bezie­hen und auf Annah­men basie­ren, die gege­be­nen­falls in der Zukunft nicht ein­tre­ten wer­den. Die Gesell­schaft ist nicht ver­pflich­tet, die in die­ser Ver­öf­fent­li­chung ent­hal­te­nen, in die Zukunft gerich­te­ten Aus­sa­gen auf den neu­es­ten Stand zu brin­gen oder abzu­än­dern, um Ereig­nis­se oder Umstän­de zu reflek­tie­ren, die nach dem Datum die­ser Ver­öf­fent­li­chung ein­tre­ten, sofern dar­in nicht eine ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ti­ge Insi­der­infor­ma­ti­on liegt.

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