Neon Equi­ty AG mit erfolg­rei­chem Bör­sen­de­büt

DIE IN DIE­SEM DOKU­MENT ENT­HAL­TE­NEN INFOR­MA­TIO­NEN SIND NICHT ZUR VOLL­STÄN­DI­GEN ODER TEIL­WEI­SEN VER­ÖF­FENT­LI­CHUNG ODER WEI­TER­LEI­TUNG IN, INNER­HALB VON ODER AUS DEN VER­EI­NIG­TEN STAA­TEN VON AME­RI­KA ODER ANDE­REN LÄN­DERN BESTIMMT, WO EINE SOL­CHE VER­ÖF­FENT­LI­CHUNG ODER WEI­TER­GA­BE EINE VER­LET­ZUNG DER RELE­VAN­TEN RECHT­LI­CHEN BESTIM­MUN­GEN DES JEWEI­LI­GEN LAN­DES DAR­STEL­LEN WÜR­DEN.

Frankfurt/​Düs­sel­dorf, 16. Janu­ar 2023. Die Neon Equi­ty AG (NEON; ISIN: DE000A3DW408) ein grün­der­ge­führ­ter Inves­tor und Wachs­tums-Enabler, berich­tet über sein erfolg­rei­ches Bör­sen­de­büt. Die 40.050.100 auf den Namen lau­ten­den Stamm­ak­ti­en ohne Nenn­be­trag (Stück­ak­ti­en) sind seit Frei­tag, den 13.01.2023, im Frei­ver­kehr der Bör­se Düs­sel­dorf notiert. Bei einem Schluss­kurs von 11,00 Euro je Aktie am ers­ten Han­dels­tag lag die Markt­ka­pi­ta­li­sie­rung von NEON ent­spre­chend bei rd. 441 Mio. Euro. Zeit­nah ist auch eine Notie­rungs­auf­nah­me der Akti­en auf XETRA geplant und zudem eine Ein­be­zie­hung in das Frei­ver­kehrs­seg­ment Quo­ta­ti­on Board der Frank­fur­ter Wert­pa­pier­bör­se vor­ge­se­hen.

NEON ist eine Betei­li­gungs­ge­sell­schaft mit Invest­ment­schwer­punkt auf euro­päi­schen Unter­neh­men aus den Berei­chen Real Estate, Tech­no­lo­gie und Con­sul­ting. Den Fokus bil­den wachs­tums­star­ke Unter­neh­men, die ein ESG-kon­for­mes Geschäfts­mo­dell und eine kon­kre­te Kapi­tal­markt­per­spek­ti­ve besit­zen. Aktu­ell ver­fügt NEON über eine gut gefüll­te Deal-Pipe­line mit zahl­rei­chen Unter­neh­men in der kon­kre­ten Invest­ment­prü­fung und Due Dili­gence. NEON plant den dyna­mi­schen Aus­bau des Betei­li­gungs­port­fo­li­os in den kom­men­den Quar­ta­len.

Als akti­ver, part­ner­schaft­lich ori­en­tier­ter Inves­tor unter­stützt NEON die Unter­neh­men bei der Umset­zung ihrer wei­te­ren Wachs­tums­stra­te­gien, ins­be­son­de­re durch die Pla­nung und erfolg­rei­che Durch­füh­rung der not­wen­di­gen Kapi­tal­markt­trans­ak­tio­nen. Neben eige­nen Co-Invest­ments in die­sem Rah­men bringt NEON dabei umfang­rei­ches Know-how und ein trag­fä­hi­ges Netz­werk aus insti­tu­tio­nel­len Inves­to­ren sowie kapi­tal­markt­af­fi­nen pri­va­ten Anle­gern ein. Der Track Record von NEON deckt ein brei­tes Spek­trum aus den Berei­chen Eigen­ka­pi­tal, Fremd­ka­pi­tal und Toke­ni­sie­rung ab. Ins­ge­samt hat das Unter­neh­men seit 2015 Bör­sen­gän­ge, Kapi­tal­erhö­hun­gen, Anlei­he­emis­sio­nen und -auf­sto­ckun­gen sowie Toke­ni­sie­run­gen mit einem Volu­men von meh­re­ren Mrd. Euro geplant, struk­tu­riert und erfolg­reich umge­setzt. Auch für das Jahr 2023 berei­tet NEON der­zeit Bör­sen­gän­ge vor.

NEON ist mehr­heit­lich im mit­tel­ba­ren und unmit­tel­ba­ren Besitz des Inves­tors und Grün­ders Tho­mas Olek. Rund 10 Pro­zent der Akti­en des Unter­neh­mens befin­den sich im Streu­be­sitz.

Tho­mas Olek, CEO und Groß­ak­tio­när der Neon Equi­ty AG: Wir freu­en uns, dass NEON zu den Pio­nie­ren bei den Bör­sen­gän­gen 2023 gehört. Der Schritt an die Bör­se ist für uns nur logisch, schließ­lich ist Kapi­tal­markt‘ ein Teil unse­rer Unter­neh­mens-DNA. Wir ver­fü­gen bereits über ein attrak­ti­ves Port­fo­lio, das wir wei­ter aus­bau­en wol­len. Dabei ver­ste­hen wir uns als Part­ner auf Augen­hö­he mit den Betei­li­gungs­un­ter­neh­men. Bei der Beglei­tung ihres wei­te­ren Wachs­tums möch­te ich Unter­neh­men als Unter­neh­mer unter­stüt­zen. Dabei bringt NEON ein star­kes, trans­ak­ti­ons­er­fah­re­nes Team mit und natür­lich inves­tiert NEON bei Kapi­tal­maß­nah­men auch selbst und zeigt damit über­zeu­gen­des Com­mit­ment zusätz­lich zur Bera­tung.“

Dis­clai­mer

Die­se Ver­öf­fent­li­chung stellt kein Ange­bot dar. Ins­be­son­de­re stellt sie weder ein öffent­li­ches Ange­bot zum Ver­kauf noch ein Ange­bot oder eine Auf­for­de­rung zum Erwerb, Kauf oder zur Zeich­nung von Akti­en oder sons­ti­gen Wert­pa­pie­ren dar. Maß­geb­lich für das Ange­bot ist aus­schließ­lich der von der Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (BaFin) am 9. Janu­ar 2023 gebil­lig­te und auf der Inter­net­sei­te der Neon Equi­ty AG (www​.neon​-equi​ty​.com) in der Rubrik Inves­tor Rela­ti­ons” ver­öf­fent­lich­te Wert­pa­pier­pro­spekt. Allein der Wert­pa­pier­pro­spekt ent­hält die nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen für Anle­ger.

Inves­to­ren wird emp­foh­len, den von der Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (BaFin) auf Voll­stän­dig­keit, Kohä­renz und Ver­ständ­lich­keit geprüf­ten Wert­pa­pier­pro­spekt, wie er seit dem 9. Janu­ar 2023 auf der Inter­net­sei­te der Neon Equi­ty AG (www​.neon​-equi​ty​.com) in der Rubrik Inves­tor Rela­ti­ons” abruf­bar ist, auf­merk­sam zu lesen, bevor sie sich ent­schei­den, Akti­en der Neon Equi­ty AG zu erwer­ben oder zu ver­äu­ßern, um die poten­zi­el­len Risi­ken und Chan­cen der Anla­ge­ent­schei­dung voll­ends zu ver­ste­hen, und eine Anla­ge­ent­schei­dung nur unter Her­an­zie­hung aller ver­füg­ba­ren Infor­ma­tio­nen über die Gesell­schaft nach Kon­sul­ta­ti­on mit den eige­nen Rechts­an­wäl­ten, Steu­er- und/​oder Finanz­be­ra­tern zu tref­fen. Es wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass eine Bil­li­gung des Pro­spekts durch die BaFin nicht als Befür­wor­tung der betref­fen­den Wert­pa­pie­re zu ver­ste­hen ist.

Ein öffent­li­ches Ange­bot der in die­ser Ver­öf­fent­li­chung erwähn­ten Wert­pa­pie­re fin­det aus­schließ­lich auf Basis und nach Maß­ga­be des Wert­pa­pier­pro­spekts und nur in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land statt. Ins­be­son­de­re fin­den weder ein öffent­li­ches Ange­bot noch eine Auf­for­de­rung zur Abga­be eines Ange­bots zum Kauf von Wert­pa­pie­ren in den Ver­ei­nig­ten Staa­ten von Ame­ri­ka, Japan, Kana­da, Neu­see­land oder Aus­tra­li­en statt.

Die in die­ser Ver­öf­fent­li­chung erwähn­ten Wert­pa­pie­re sind und wer­den ins­be­son­de­re weder gemäß dem United Sta­tes Secu­ri­ties Act von 1933 (der Secu­ri­ties Act”) noch nach dem Wert­pa­pier­recht von Ein­zel­staa­ten der Ver­ei­nig­ten Staa­ten von Ame­ri­ka regis­triert und dür­fen in die sowie inner­halb der Ver­ei­nig­ten Staa­ten von Ame­ri­ka oder an oder für Rech­nung oder zuguns­ten einer U.S.-Person (wie in Regu­la­ti­on S unter dem Secu­ri­ties Act defi­niert) weder ange­bo­ten noch ver­kauft, ver­pfän­det, über­tra­gen oder dort­hin gelie­fert wer­den (weder direkt noch indi­rekt), es sei denn, dies erfolgt nach einer ent­spre­chen­den Regis­trie­rung oder auf­grund einer Aus­nah­me bzw. Befrei­ung von den Regis­trie­rungs­er­for­der­nis­sen des Secu­ri­ties Act oder in einer nicht den Regis­trie­rungs­er­for­der­nis­sen des Secu­ri­ties Act unter­lie­gen­den Trans­ak­ti­on und in jedem Fall im Ein­klang mit gel­ten­dem Wert­pa­pier­recht der jewei­li­gen Ein­zel­staa­ten der Ver­ei­nig­ten Staa­ten von Ame­ri­ka.

Die­se Ver­öf­fent­li­chung kann in die Zukunft gerich­te­te Aus­sa­gen ent­hal­ten. In die Zukunft gerich­te­te Aus­sa­gen sind alle Aus­sa­gen, die sich nicht auf his­to­ri­sche Tat­sa­chen oder Ereig­nis­se bezie­hen. Dies gilt ins­be­son­de­re für Anga­ben über die Absich­ten, Über­zeu­gun­gen oder gegen­wär­ti­gen Erwar­tun­gen der Gesell­schaft in Bezug auf ihre zukünf­ti­ge finan­zi­el­le Ertrags­fä­hig­keit, Plä­ne, Liqui­di­tät, Aus­sich­ten, Wachs­tum, Stra­te­gie und Pro­fi­ta­bi­li­tät sowie die wirt­schaft­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen, denen die Gesell­schaft aus­ge­setzt ist. Die in die Zukunft gerich­te­ten Aus­sa­gen beru­hen auf gegen­wär­ti­gen, nach bes­tem Wis­sen vor­ge­nom­me­nen Ein­schät­zun­gen und Annah­men der Gesell­schaft. Sol­che in die Zukunft gerich­te­ten Aus­sa­gen unter­lie­gen jedoch Risi­ken und Unge­wiss­hei­ten, da sie sich auf zukünf­ti­ge Ereig­nis­se bezie­hen und auf Annah­men basie­ren, die gege­be­nen­falls in der Zukunft nicht ein­tre­ten wer­den. Die Gesell­schaft ist nicht ver­pflich­tet, die in die­ser Ver­öf­fent­li­chung ent­hal­te­nen, in die Zukunft gerich­te­ten Aus­sa­gen auf den neu­es­ten Stand zu brin­gen oder abzu­än­dern, um Ereig­nis­se oder Umstän­de zu reflek­tie­ren, die nach dem Datum die­ser Ver­öf­fent­li­chung ein­tre­ten, sofern dar­in nicht eine ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ti­ge Insi­der­infor­ma­ti­on liegt.

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